1. Heizung im Neubau:
Ab dem 01.01.2024 müssen gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG 2023) in Neubauten alle Heizungen zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Alle Heizungen, die vorher eingebaut wurden, können weiter betrieben werden.
2. Heizung in Bestand:
In bestehenden Gebäuden dürfen auch nach dem 01.01.2024 noch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Ab 2029 bis 2045 muss nach und nach auf erneuerbare Energien umgestellt werden.
3. Kommunale Wärmeplanung:
Im neuen GEG greifen wesentliche Heizungsvorgaben im Gebäudebestand erst nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung (in Großstädten bis zum 01.07.2026, in allen anderen Kommunen bis zum 01.07.2028). In der Planung werden Wärmeschutzgebiete (Ausbau Fernwärme) und Wasserstoffgebiete (Umstellung der Erdgasversorgung auf Wasserstoff) ausgewiesen. Diese Empfehlungen sind eine wichtige nicht verpflichtende Entscheidungsgrundlage für Eigentümer.
Staatliche Förderung:
Einbau vor 01.01.2024 | Einbau nach 01.01.2024, aber vor Vorliegen der Wärmeplanung | Einbau nach Vorliegen der Wärmeplanung |
Heizung darf weiterlaufen bis 31.12.2044 und darf bis dahin auch repariert werden. Jedoch nur maximal nur 30 Jahre Betriebszeit, wenn die Heizung kein Niedertemperatur- oder Brennwertkessel ist Pflichtanteil erneuerbare Energien zu 100 % ab 01.01.2045 | Gas-/Öl- Heizung kann weiter eingebaut werden, aber: Beratungspflicht und Pflichtanteile von erneuerbaren Energien: – 15% ab 01.01.2029 – 30% ab 01.01.2035 – 60% ab 01.01.2040 – 100% ab 01.01.2045 | Pflichtanteil erneuerbarer Energie 65% ab Einbau Pflichtanteil erneuerbarer Energie 100% ab 01.01.2045 Im Falle einer Havarie mit Heizungstausch kann für max. 5 Jahre eine andere Heizungsanlage eingebaut werden. |
Etagenheizungen: Innerhalb von 5 Jahren nach Austausch der 1. Etagenheizung muss man sich entscheiden, ob man weiter dezentral heizt. Wird der Termin verpasst, muss man auf eine Zentralheizung umstellen. | ||
Härtefallreglungen: Bei Gebäuden für die eine neue Heizung nicht im Verhältnis des Gebäudewertes steht, wird es Härtefallregelungen geben. |
Hauseigentümer können für den Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage eine Förderung von 30% erhalten, weitere 30 % bei einem Einkommen unter 40 T€ sowie 20 % bei vorzeitigem Heizungstausch. In Summe können bis max. 70% gefördert werden.
Unsere Empfehlung:
Wenn die Heizung gut funktioniert und kein akuter Handlungsbedarf besteht, ist es oft besser die fortschreitende Technik abzuwarten und die Entwicklung der Rahmenbedingungen im Auge zu behalten. Bei einem Austausch sollten mehrere Alternativen individuell systematisch geprüft und ein Sanierungsfahrplan aufgestellt werden.
(Quelle: Vgl. AIZ das Immobilienmagazin: Ein Sanierungsfahrplan ist sinnvoll, 10/2023, S. 18)